Terms of delivery

Handelsmaatschappij Berbée BV 

Achterweg 10 A

2201 AH Noordwijk

Netherlands

 

Artikel 1 Definitionen, Anwendungsgebiet

  • 1.1 In den vorliegenden Bedingungen ist zu verstehen unter: Lieferant: Berbée GmbH das Waren und/oder Dienstleistungen anbietet und liefert; Abnehmer: die Gegenseite des Lieferanten.
  • 1.2 Die vorliegenden Bedingungen gelten für Vereinbarungen – einschließlich der Handlungen zum Abschluss dieser Vereinbarungen – zur Lieferung von Waren und/oder dem Verrichten von Dienstleistungen und/oder dem Erbringen einer Leistung. Sie gelten auch für eventuelle ergänzende oder Folgevereinbarungen. Ferner gelten sie für alle Formen von Dienstleistungen des Lieferanten (oder eines seiner Arbeitnehmer) an einen Abnehmer (oder einen seiner Arbeitnehmer), die (irgendwie) im Zusammenhang mit den vorstehend im ersten Satz genannten Vereinbarungen stehen (wie beispielsweise die kostenlose technische Beratung).
  • 1.3 Die vorliegenden Bedingungen gelten ausschließlich in dem Sinne, als dass besondere Bestimmungen und allgemeine Geschäftsbedingungen des Abnehmers keine Gültigkeit haben, sofern und soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich vom Lieferanten akzeptiert wurden. Eine abweichende Bestimmung (Bedingung) gilt im Übrigen ausschließlich für den Fall, für den die Ausnahme vereinbart wurde.
  • 1.4 Wird beim Kauf/Verkauf einer gebrauchten Maschine und/oder eines gebrauchten Flurfördergeräts eine „Garantieerklärung für gebrauchte Maschinen oder Flurfördergeräte“ abgegeben, gelten auch die Bedingungen dieser Garantieerklärung. Sofern die Bedingungen der Garantieerklärung von den vorliegenden Bedingungen abweichen, genießen die Bedingungen der Garantieerklärung Vorrang.

 

Artikel 2 Angebote, Informationsmaterial

  • 2.1 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind alle Angebote des Lieferanten, unabhängig davon, in welcher Form sie abgegeben wurden, freibleibend in dem Sinne, dass auch nach der durch den Abnehmer erfolgten Annahme eines Angebots des Lieferanten es dem Lieferanten freisteht, das Angebot innerhalb von drei vollen Kalenderwochen nach der Annahme zu widerrufen.
  • 2.2 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, stellen Angaben und Spezifikationen hinsichtlich der Maße, des Fassungs- und Leistungsvermögens oder der Resultate in Abbildungen, Zeichnungen, Katalogen, Preisangaben, Werbematerial u. Ä. lediglich eine Annäherung dar, die den Lieferanten nicht binden.

 

Artikel 3 Lieferung, Abnahmeverpflichtung, Lieferzeit und -ort, Gefahrenübergang und Eigentumsübergang

  • 3.1 Der Lieferant ist zu Teillieferungen berechtigt.
  • 3.2 Der Abnehmer ist zur Abnahme der Waren und Dienstleistungen, deren Lieferung mit dem Lieferanten vereinbart wurde, verpflichtet, und zwar zu dem Zeitpunkt und an dem Ort, der von den Parteien kraft des entsprechenden Vertrags und/oder der vorliegenden Bedingungen vereinbart wurde.
  • 3.3 Die Frist zur Lieferung oder Erfüllung beginnt mit Abschluss des Vertrags oder, wenn die Zahlung eines Betrags an den Lieferanten vor oder bei Beginn der Erfüllung des Vertrags vereinbart wurde, zu dem Zeitpunkt, an dem die Zahlung dieses Betrags vollständig eingegangen ist. Ist der Lieferant bei der Erfüllung des Vertrags unter anderem auf die Mitwirkung des Abnehmers angewiesen und kommt der Abnehmer der Mitwirkung unabhängig aus welchen Gründen nicht nach, verlängert sich die Frist zur Erfüllung um die Zeit, die der Lieferant berechtigterweise benötigt, um die durch das Versäumnis des Abnehmers bedingte Verzögerung auszugleichen. Dies gilt auch, wenn die Verzögerungen bei der Erfüllung durch den Abnehmer, durch diesen bedingt oder durch von einer Behörde beantragte Änderungen, Anpassungen oder Ergänzungen der vertraglich vereinbarten Liefersache bedingt werden. Zudem gehen die zusätzlichen Kosten, die dem Lieferanten aufgrund einer wie vorstehend bezeichneten Verzögerung entstehen, auf Rechnung des Abnehmers. Der Lieferant gerät erst wegen Fristüberschreitung in Verzug, wenn der Abnehmer nach Ablauf der vereinbarten Frist schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat (die jedoch – gerechnet vom Tag des Eingangs der Nachfristsetzung – mindestens vierzehn Kalendertage betragen muss) und der Lieferant auch innerhalb dieser Nachfrist seiner Lieferpflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nachgekommen ist.
  • 3.4 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung im Werk oder Lager des Lieferanten.
  • 3.5 Mit Eintreffen am Lieferort geht die Gefahr an einer vom Lieferanten zu liefernden Sache dauerhaft auf den Abnehmer über. Erfolgt zu der zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer vereinbarten Lieferzeit aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, keine Abnahme durch den Abnehmer, geht die Gefahr zu diesem Zeitpunkt dauerhaft auf den Abnehmer über. Alle Kosten in Bezug auf Lagerung und Transport, die dem Lieferanten für die Sache ab der im vorigen Satz bezeichneten Lieferzeit entstehen, gehen vollständig auf Rechnung des Abnehmers.
  • 3.6 Auch wenn der Lieferant sich zur Eigentumsverschaffung an einer Sache verpflichtet hat, verbleibt das Eigentum an der Sache ungeachtet der Lieferung beim Lieferanten, bis die Zahlung des Abnehmers an den Lieferanten des Betrags, den der Abnehmer dem Lieferanten für gelieferte Waren und Dienstleistungen zu zahlen hat, vollständig erfolgt ist, zuzüglich dessen, was der Abnehmer dem Lieferanten aufgrund des Zahlungsverzugs schuldet. Der Abnehmer darf Sachen, auf denen noch ein Eigentumsvorbehalt ruht, lediglich im Rahmen seiner üblichen Erwerbstätigkeiten verwenden. Er darf die Sachen jedoch nicht veräußern, vermieten oder mit Sicherheiten oder sonstigen beschränkten dinglichen Rechten belasten. Kommt der Abnehmer einer Zahlungsverpflichtung nicht nach, steht es dem Lieferanten frei, Waren, auf denen noch ein Eigentumsvorbehalt ruht, ohne Mitwirkung des Abnehmers in Besitz zu nehmen. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, dem Abnehmer den Schaden zu ersetzen, der diesem durch die Rücknahme entsteht. Die Kosten für die Rücknahme und die eventuelle Veräußerung der Waren gehen vollständig auf Rechnung des Abnehmers. Der noch ausstehenden Forderung des Lieferanten an den Abnehmer wird der Wert abgezogen, den die zurückgenommenen Waren für den Lieferanten auf dem Markt darstellen. Der Lieferant braucht jedoch zu keiner Zeit einen Wert festzusetzen, der über dem mit dem Abnehmer für die Waren vereinbarten Preis liegt.

 

Artikel 4 Handbücher, Anleitungen

  • 4.1 Zu den zu liefernden Maschinen und Anlagen wird der Lieferant dem Abnehmer in Form von Handbüchern oder Bedienungsanleitungen Informationen zu Aufbau, Funktion und Handhabung der Maschinen und Anlagen zur Verfügung stellen; bei einem niederländischen Käufer in niederländischer Sprache, sofern verfügbar.
  • 4.2 Der Abnehmer hat das Recht auf kostenfreie Schulung, sofern dies in dem entsprechenden Vertrag vereinbart wurde.

 

Artikel 5 Zeichnungen, Programme u. Ä.

  • 5.1 Alle Zeichnungen, Abbildungen, Listen, Programme (Software) und sonstigen Daten, sofern es nicht die in Artikel 4 bezeichneten Handbücher oder Bedienungsanleitungen betrifft, die die eine Partei der andere Partei übergibt, gehören weiterhin der einen Partei und sind dieser Partei auf die erste Anfrage hin zurückzugeben. Vorbehaltlich des vorherigen schriftlichen Einverständnisses dürfen die genannten Daten nicht kopiert werden oder Dritten zur Einsicht gelangen.

 

Artikel 6 Preise, Preisänderungen

  • 6.1 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich die angegebenen oder vereinbarten Preise zuzüglich MwSt. oder allen weiteren aufgrund der Vereinbarung anfallenden staatlichen Abgaben und, sofern dem Lieferanten der Transport der Sachen obliegt, auch zuzüglich der Kosten für Verpackung, Umverpackung, Transport und Versicherung. Die im vorigen Satz bezeichneten Posten kann der Lieferant gesondert vollständig in Rechnung stellen.
  • 6.2 Steigen im Anschluss an das letzte (Preis-)Angebot des Lieferanten die Kosten zur Erfüllung des Vertrags für den Lieferanten aufgrund von Preissteigerungen von für den Preis ausschlaggebenden Kostenfaktoren wie Löhnen, Sozialversicherungs- und sonstigen Versicherungsbeiträgen, Werkstoffen, dem Wert von Fremdwährungen u. Ä., ist der Lieferant berechtigt, die höheren Kosten über eine Preiserhöhung ergänzend in Rechnung zu stellen, zumindest sofern die Kosten insgesamt 0,5% des vereinbarten Preises übersteigen.
  • 6.3 Haben der Lieferant und der Abnehmer einen Preis in einer anderen Währung als Euro vereinbart und die andere Währung verliert im Anschluss an das letzte (Preis-)Angebot des Lieferanten gegenüber dem Euro an Wert, ist der Lieferant berechtigt, den Preis soweit zu erhöhen wie notwendig, um den eingetretenen Wertverlust zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung auszugleichen.

 

Artikel 7 Zahlung

  • 7.1 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der vereinbarte Preis ohne jedes Skonto oder andere Abzüge innerhalb von drei Wochen nach dem auf der jeweiligen Rechnung angegebenen Rechnungsdatum mittels einer Gutschrift auf das vom Lieferanten zu diesem Zweck angegebene Bankkonto vollständig zu entrichten. Es steht dem Lieferanten frei, auch für Teillieferungen Rechnungen zu stellen.
  • 7.2 Sofern der Lieferant einem Zahlungsaufschub nicht ausdrücklich zugestimmt hat, ist der Abnehmer nicht berechtigt, die Zahlung des Preises mit der Begründung auszusetzen, dass die Lieferung oder Leistung des Lieferanten seiner Meinung nach nicht ordnungsgemäß war.
  • 7.3 Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, hat der Lieferant, ohne dass seine sonstigen gesetzlichen oder vertraglichen Rechte davon unberührt würden und ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich wäre, Anspruch auf a. die Aussetzung der Erfüllung des Vertrags, aufgrund dessen der Abnehmer mit der Zahlung in Verzug ist, sowie eventueller weiterer Vereinbarungen mit dem Abnehmer; b. Schadenersatz infolge der nicht fristgerecht erfolgten Zahlung. Dieser Schadenersatz umfasst in jedem Fall die gesetzlichen Handelszinsen Die Zinsen werden ab dem Zeitpunkt berechnet, ab dem der Abnehmer mit der Zahlung in Verzug gerät, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Abnehmer die Forderung des Lieferanten vollständig befriedigt hat. Nach Ablauf eines Jahres werden die im vorigen Satz bezeichneten Zinsen auch für bereits angefallene jedoch noch nicht entrichtete Zinsen fällig. c. die Erstattung sämtlicher gerichtlicher und außergerichtlicher Kosten; diese außergerichtlichen Kosten belaufen sich schätzungsweise auf mindestens 15% des vom Lieferanten geforderten Betrags, den der Abnehmer nicht fristgerecht gezahlt hat.
  • 7.4 Hat der Lieferant begründete Zweifel daran, dass der Abnehmer seiner Zahlungsverpflichtung nachkommt – wobei die nachfolgenden Umstände auf Seiten des Abnehmers in jedem Fall hinreichenden Anlass zum Zweifel darstellen: wiederholter Zahlungsverzug, Zwangsvollstreckung beim Abnehmer, Vergleich, Konkurs, Generalstreik oder teilweise Bestreikung der Firma –, wird der Betrag, den der Abnehmer dem Lieferanten zu zahlen hat, fällig; es steht dem Lieferanten frei, die Erfüllung seiner Verpflichtungen bis zur vollständigen Zahlung oder bis – nach Wahl des Lieferanten – eine Sicherheitsleistung für die Zahlung eingegangen ist, auszusetzen. Erfolgt die vollständige Zahlung oder befriedigende Sicherheitsleistung nicht innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen im Anschluss an die entsprechende Aufforderung, ist der Lieferant befugt, die entsprechende Vereinbarung für aufgehoben zu erklären; hiervon bleibt sein Recht auf Ersatz erlittener und/oder noch zu erleidender Schäden unberührt.

 

Artikel 8 Höhere Gewalt

  • 8.1 Als höhere Gewalt gelten für den Lieferanten Umstände tatsächlicher, rechtlicher oder sonstiger Natur, die – absehbar oder nicht absehbar – ohne sein Verschulden die fristgerechte Erfüllung des Vertrags verhindern oder besonders erschweren. Als derartige Umstände gelten unter anderem: Streiks; Firmenbesetzungen; Produktionsausfälle infolge von Maschinenschäden, Störungen der Energie- und Wasserversorgung oder Feuer u. ä., Einfuhr-, Ausfuhr- und Produktionsverbote und sonstige staatliche Regelungen, Transportbeschränkungen, Verzug von Zulieferern und Hilfspersonal, sofern der Lieferant diese Umstände nicht zu vertreten hat.
  • 8.2 Tritt auf Seiten des Lieferanten ein Umstand höherer Gewalt ein, wird er den Abnehmer innerhalb eines angemessenen Zeitraums hiervon in Kenntnis setzen. Steht jedoch zweifelsfrei fest, dass der Umstand höherer Gewalt dreißig volle Werktage oder länger andauert, werden die Verpflichtungen, deren Erfüllung aufgrund höherer Gewalt verhindert oder für den Lieferanten besonders erschwert wird, und die dem gegenüberstehenden, noch nicht geleisteten Verpflichtungen ausgesetzt. Steht zweifelsfrei fest, dass der Umstand höherer Gewalt über dreißig volle Werktage andauern wird, oder hat der Umstand höherer Gewalt bereits länger als dreißig volle Werktage angedauert, steht es allen beteiligten Parteien frei, die Vereinbarung, sofern von höherer Gewalt getroffen, mittels einer an die andere Partei adressierten schriftlichen Erklärung aufzuheben. Hat der Abnehmer im Zusammenhang mit der aufgehobenen Vereinbarung oder dem aufgehobenen Teil derselben bereits Zahlungen geleistet, wird ihm das bereits Geleistete vom Lieferanten zurückerstattet.

 

Artikel 9 Montage, Installation und/oder Inbetriebnahme

  • 9.1 Liefert der Lieferant Waren, obliegt dem Lieferanten die Montage, Installation und/oder Inbetriebnahme lediglich, sofern und insoweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  • 9.2 Sofern und insoweit dem Lieferanten die Montage, Installation und Inbetriebnahme obliegt, gilt folgendes: a. Der Abnehmer gewährt jede Mitwirkung, die notwendig ist, damit der Lieferant die Montage, Installation und/oder Inbetriebnahme fristgerecht und ordnungsgemäß ausführen (lassen) kann. Er sorgt in jedem Fall rechtzeitig für einen ordentlichen und sicheren Zugang zum Arbeitsplatz, nötigenfalls auch außerhalb der bei dem Abnehmer üblichen Arbeitszeiten, das Vorliegen von Genehmigungen, sofern zur Erfüllung der Arbeiten notwendig, eine Verladestelle sowie hinreichend Lagerfläche, sofern erforderlich überdacht und verschließbar, die benötigte Energie, Wasser, Brenn- und Schmierstoffe und, sofern nicht anders vereinbart, die benötigte Leitern, Gerüste und sonstige vom Lieferanten zu bezeichnenden Hilfsmittel. b. Der Abnehmer sorgt dafür, dass alle Arbeiten, auf denen der Lieferant bei der Montage, Installation und/oder Inbetriebnahme aufbauen muss und für die nicht vereinbart wurde, dass sie vom Lieferanten ausgeführt werden – beispielsweise sämtliche Demontagearbeiten sowie Elektriker- und Installateurarbeiten, sämtliche Erd-, Mauer-, Fundament-, Zimmermanns- und Malerarbeiten und des Weiteren alle sonstigen Arbeiten bautechnischer und architektonischer Natur –, rechtzeitig und ordnungsgemäß ausgeführt werden. Der Abnehmer berät sich regelmäßig mit dem Lieferanten und gewährt ihm Zugang zu allen Informationen, die zur reibungslosen gegenseitigen Abstimmung der jeweiligen Arbeiten notwendig sind. c. Der Abnehmer gewährt jede Mitwirkung bei der Schaffung und Aufrechterhaltung der Sicherheit am Arbeitsplatz. Dabei berücksichtigt er auch die in diesem Zusammenhang geltenden gesetzliche und firmeninternen Vorschriften. Insbesondere sorgt er für Brandschutzmaßnahmen.

 

Artikel 10 Qualität, Abnahme, Mängelbeseitigung, Wartung

  • 10.1 Der Lieferant liefert Waren und verrichtet Arbeiten, die den ausdrücklich vereinbarten Qualitätsanforderungen und den gesetzlichen Vorschriften entsprechen (insbesondere hinsichtlich der Bedienung, der Nutzung im Straßenverkehr und der Sicherheit), die zurzeit des letzten Angebots des Lieferanten in den Niederlanden in Kraft sind. Gelangen dem Lieferanten nach seinem letzen Angebot und vor Lieferung neue relevante gesetzliche Vorschriften in den Niederlanden zur Kenntnis, meldet der Lieferant dies dem Abnehmer. In gegenseitigem Einvernehmen wird die Anpassung der vom Lieferanten zu liefernden Leistung vorgenommen. Der Liefertermin wird sofern notwendig angepasst. Die für den Lieferanten durch die Anpassung verursachten zusätzlichen Kosten gehen auf Rechnung des Abnehmers. Sofern hinsichtlich der zu liefernden Waren oder zu erbringenden Leistungen keine ausdrücklichen Qualitätsanforderungen vereinbart wurden, wird die Qualität der zu liefernden Waren und Leistungen nicht unterhalb guter Durchschnittsqualität liegen.
  • 10.2 Ist zum Besitz und/oder der Verwendung der Waren eine Genehmigung erforderlich, sorgt der Abnehmer selbst für den Erhalt derselben.
  • 10.3 Nach Lieferung der Waren oder nach erfolgter Mitteilung des Lieferanten an den Abnehmer, dass er die vereinbarten Arbeiten abgeschlossen hat, hat der Abnehmer die Waren und/oder Arbeiten möglichst schnell, jedoch in jedem Fall innerhalb von zehn (10) Werktagen im Anschluss an die Lieferung oder die Mitteilung des Lieferanten sorgfältig auf Vollständigkeit und Tauglichkeit zu prüfen. Für Schäden und/oder Mängel (das heißt für jede Nichterfüllung der Vereinbarung), die der Abnehmer innerhalb des im vorigen Satz bezeichneten Zeitraums bei einer sorgfältigen Prüfung hätte feststellen können, oder die er festgestellt hat, jedoch anschließend nicht innerhalb von einundzwanzig (21) Kalendertagen im Anschluss an die Lieferung oder die Mitteilung des Lieferanten schriftlich dem Lieferanten gemeldet hat, kann er gegenüber dem Lieferanten keinen Anspruch mehr geltend machen. Entsprechendes gilt auch für Teillieferungen.
  • 10.4 Schäden oder Mängel, die anlässlich der in 10.3 bezeichneten Prüfung zutage treten und die dem Lieferanten rechtzeitig schriftlich mitgeteilt wurden, sowie Schäden oder Mängel, die bei der in 10.3 bezeichneten Prüfung nicht festgestellt werden konnten, jedoch innerhalb von sechs Monaten im Anschluss an die Lieferung oder die Mitteilung des Lieferanten nachträglich zutage treten und innerhalb von zehn (10) Kalendertagen nach der Feststellung dem Lieferanten schriftlich mitgeteilt werden, wird der Lieferant soweit wie möglich durch Nachbesserung oder – nach seiner Wahl – Instandsetzung oder Austausch beseitigen. Sofern die Bestimmungen im Weiteren unter 10.5 nichts anders besagen, erfolgt diese Beseitigung auf Rechnung des Lieferanten.
  • 10.5 Hinsichtlich der Beseitigung von Schäden und Mängeln gelten des Weiteren noch folgende Bestimmungen: a. Der Lieferant wird sich bemühen, die Beseitigung so zügig wie unter den gegebenen Umständen möglich auszuführen (ausführen zu lassen). Der Abnehmer verleiht ihm dabei jede dazu notwendige Mitwirkung. b. Die Beseitigung erfolgt weitestgehend an einem vom Lieferanten zu diesem Zweck zu bezeichnenden Ort. Der Transport der Waren an diesen und von diesem Ort erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers. c. Erfolgt die Beseitigung außerhalb der Niederlande, gehen auch die Reise- und Aufenthaltskosten der Personen, die die Prüfung und die Beseitigung vornehmen, auf Rechnung des Abnehmers. d. Waren oder Bauteile, die bei einem Austausch frei werden, gehen automatisch in das Eigentum des Lieferanten über. e. Treten Schäden oder Mängel bei Waren auf, die der Lieferant von Dritten erworben hat, oder bei Arbeiten, die der Lieferant von Dritten hat ausführen lassen, erfolgt die Beseitigung derselben lediglich kostenfrei, sofern der Dritte die Kosten für die Beseitigung trägt; hiervon bleiben die Bestimmungen unter 10.3 unberührt. f. Der Abnehmer hat gegenüber dem Lieferanten keinen Anspruch auf die Beseitigung von Schäden und Mängeln, bei denen davon auszugehen ist, dass sie auf normaler Abnutzung, einer unsachgemäßen oder fahrlässigen Nutzung, einer Nutzung, die nicht dem Verwendungszweck entspricht, oder der Nicht- oder nicht ordnungsgemäßen Befolgung von bestimmten Anweisungen bzw. Instruktionen des Lieferanten beruhen. g. Das Recht des Abnehmers gegenüber dem Lieferanten auf Beseitigung von Schäden und Mängeln entfällt, wenn der Abnehmer die Beseitigung ohne vorheriges Einverständnis des Lieferanten selbst durchführt oder von einem Dritten ausführen lässt. h. Das Auftreten von Schäden oder Mängeln berechtigt nicht zur Aussetzung der Zahlungsverpflichtung des Abnehmers gegenüber dem Lieferanten. Kommt der Abnehmer auch nach schriftlicher Aufforderung dazu seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, hat dies die Verwirkung seines Anspruchs auf Instandsetzung von Schäden und Mängeln zur Folge.
  • 10.6 Beanstandet der Abnehmer einen Schaden oder Mangel, der nicht oder lediglich zu für den Lieferanten unverhältnismäßig hohen Kosten behoben werden kann, ist der Lieferant nicht zur Beseitigung des Mangels oder Schadens verpflichtet. In diesem Fall wird ein Nachlass auf den Preis für die gelieferte Sache eingeräumt. Dieser Nachlass wird weitestgehend einvernehmlich zwischen Lieferant und Abnehmer und unter Berücksichtigung der bei Abschluss der entsprechenden Vereinbarung gültigen Einheitspreise festgelegt. Wahlweise kann auch die entsprechende Vereinbarung von jeder beteiligten Partei schriftlich für aufgehoben erklärt werden. Der Abnehmer ist nur berechtigt, die entsprechende Vereinbarung für aufgehoben zu erklären, wenn eine nicht erfolgte Beseitigung des Schadens oder Mangels für ihn so nachteilig ist, dass ihm auch ungeachtet eines Preisnachlasses die Einhaltung der entsprechenden Vereinbarung nicht zugemutet werden kann.
  • 10. 7 Vorbehaltlich des unter 10.6 bezeichneten Falls kann das Auftreten von Schäden oder Mängeln, zu deren Beseitigung der Lieferant verpflichtet ist, nur dann die Aufhebung der betreffenden Vereinbarung seitens des Abnehmers begründen, wenn der Lieferant auch nach einer schriftlichen Aufforderung die nachträgliche Beseitigung des Schadens oder Mangels innerhalb einer alle Umstände berücksichtigenden angemessenen Frist unterlässt.
  • 10.8 Dem Abnehmer steht die kostenfreie Wartung der zu liefernden Fahrzeuge, Maschinen und Anlagen zu, sofern dies bei Abschluss des entsprechenden Vertrags vereinbart wurde.
  • 10.9 Jede Forderung des Abnehmers auf Erfüllung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Vereinbarung wird gegenstandslos, wenn er nicht innerhalb von sechs (6) Monaten nach rechtzeitiger Anzeige eines Schadens oder Mangels gemäß Artikel 10.3 und 10.4 einen Rechtsanspruch gegen den Lieferanten rechtkräftig geltend gemacht hat.

 

Artikel 11 Verstoß gegen gewerbliches/geistiges Eigentumsrecht

  • 11.1 Der Lieferant ist zur Lieferung von Waren verpflichtet, die nicht gegen gewerbliches oder geistiges Eigentumsrecht Dritter in den Niederlanden verstoßen. Wird der Abnehmer von einem Dritten wegen eines Verstoßes gegen ein gewerbliches oder geistiges Eigentumsrecht in den Niederlanden belangt, setzt er den Lieferanten hiervon unverzüglich in Kenntnis und überlässt dem Lieferanten die Verhandlungsführung und das Abwehren der Ansprüche Dritter. Hält der Lieferant das Vorliegen eines Verstoßes in den Niederlanden gegen ein gewerbliches oder geistiges Recht für glaubhaft, steht es dem Lieferanten frei, – nach seiner Wahl und im übrigen einvernehmlich mit dem Abnehmer – den Verstoß rückgängig zu machen durch Anpassung oder Austausch der betreffenden Sache oder durch den Erhalt einer Einwilligung zur Rücknahme der betreffenden Sache gegen Rückerstattung des zuvor erhaltenen Kaufpreises. Die Kosten für die Verhandlungsführung und das Abwehren der Ansprüche Dritter gehen auf Rechnung des Lieferanten, der darüber hinaus nicht zum Schadenersatz irgendeiner Art verpflichtet ist.
  • 11.2 Verwendet der Lieferant zur Erfüllung einer Vereinbarung mit dem Abnehmer vom Abnehmer stammende oder über ihn bezogene Zeichnungen, Modelle, Anweisungen u. Ä. und ein Dritter belangt den Lieferanten aufgrund eines Verstoßes gegen ein gewerbliches oder geistiges Recht in Bezug auf die Verwendung der vom Abnehmer stammenden oder über ihn bezogenen Zeichnungen, Modelle, Anweisungen u. Ä., setzt er den Abnehmer hiervon unverzüglich in Kenntnis. Der Lieferant überlässt die Verhandlungsführung und das Abwehren der Ansprüche Dritter dem Abnehmer, der sämtliche mit den Ansprüchen Dritter im Zusammenhang stehenden ihm selbst und dem Lieferanten entstehenden Kosten trägt. Es steht dem Lieferanten frei, entweder die Erfüllung der betreffenden Vereinbarung bis zur Klärung des Verfahrens des Abnehmers gegenüber Dritten auszusetzen, oder die betreffende Vereinbarung mit sofortiger Wirkung ohne für ihn daraus resultierende Schadenersatzpflicht aufzuheben.

 

Artikel 12 Haftung für Schäden

  • 12.1 Für die Haftung des Lieferanten gegenüber dem Abnehmer für Schäden, die dem Abnehmer infolge eines Ereignisses entstehen, das von Rechts wegen dem Lieferanten zuzuschreiben ist, gelten folgende Bestimmungen: a. Schäden, die Verletzungen oder gesundheitliche Beeinträchtigung zur Folge haben, gegebenenfalls mit Todesfolge, und sich daraus ergebende Folgeschäden berechtigen den Abnehmer zum Schadenersatz, sofern der Lieferant in diesem Zusammenhang die Leistung einer Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen kann, in dem Sinne, dass pro Schadensereignis ein Höchstbetrag von Euro 1.125.000,- gilt. b. Schäden, die die Beschädigung oder den vollständigen oder teilweisen Verlust einer Sache zur Folge haben und sich daraus ergebende Folgeschäden berechtigen den Abnehmer zum Schadenersatz, sofern der Lieferant in diesem Zusammenhang die Leistung einer Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen kann, in dem Sinne, dass hier pro Schadensereignis oder Reihe miteinander zusammenhängender Schadensereignisse ein Höchstbetrag von Euro 45.450,- gilt. c. Aus anderen Schäden als den vorstehend unter Buchstabe a. und b. aufgeführten entsteht dem Abnehmer kein Anspruch auf Schadenersatz, es sei denn, diese wären vorsätzlich oder böswillig (durch grobes Verschulden) vom Lieferanten selbst oder einer Person, die in der Firma des Lieferanten eindeutig eine leitende Position innehat, verursacht worden. d. Der Lieferant haftet nicht für Schäden, die zwölf (12) Monate nach dem schadensbegründenden Ereignis zutage treten, das von Rechts wegen dem Lieferanten zuzuschreiben ist. Von den Bestimmungen des vorigen Satzes unberührt entfällt der Anspruch auf Schadenersatz, wenn innerhalb von sechs (6) Monaten nach Feststellung des Schadens in diesem Zusammenhang kein Rechtsanspruch gegen den Lieferanten erhoben wurde. e. Wird der Lieferant von einem Dritten aufgrund eines Ereignisses auf Schadenersatz verklagt, das von Rechts wegen auch im Verhältnis zum Abnehmer in irgendeiner Weise dem Lieferanten zuzuschreiben ist, haftet der Abnehmer dem Lieferanten gegenüber für die Ansprüche Dritter, sofern der Lieferant Dritten gegenüber zu einem höheren Schadenersatz verpflichtet ist, als er dem Abnehmer zu zahlen hätte, wenn der Abnehmer den Lieferanten hinsichtlich seines eigenen Schadens belangt hätte. f. Wird der Lieferant (oder ein Arbeitnehmer des Lieferanten) von einem Dritten aufgrund eines Ereignisses auf Schadenersatz verklagt, das von Rechts wegen auf irgendeine Weise (einem Arbeitnehmer des) Abnehmers zuzuschreiben ist, haftet der Abnehmer dem Lieferanten gegenüber für Ansprüche Dritter. g. Auch wenn der Abnehmer den Lieferanten aufgrund eines von einem Dritten übernommenen Anspruchs auf Ersatz eines Schadens verklagt, den der Lieferant in irgendeiner Weise direkt oder indirekt mit verursacht hat, kann der Lieferant sich gegenüber dem Abnehmer auf vorstehende Bestimmungen berufen. h. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Personen, die in irgendeiner Weise an der Erfüllung der gegenüber dem Abnehmer bestehenden Verpflichtungen des Lieferanten beteiligt sind.

 

Artikel 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  • 13.1 Auf die Rechtsverhältnis(se) zwischen Lieferant und Abnehmer findet das Deutsche Warenrecht Anwendung. Das Wiener Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) vom 11. April 1980. 13.2 Sofern bindende gesetzliche Bestimmungen nichts anderes vorsehen und sich die Parteien auch nicht nachträglich auf eine Schlichtung einigen, ist ausschließlich das Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Lieferant seinen Hauptsitz hat, für Streitigkeiten zuständig, die sich zwischen Lieferant und Abnehmer über oder im Zusammenhang mit einem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis ergeben und nicht gütlich beigelegt werden können. Dem Lieferanten steht es wahlweise jedoch auch frei, den Abnehmer vor dem Gericht zu belangen, in dessen Zuständigkeitsbereich der Hauptsitz des Abnehmers oder die Zweigniederlassung des Abnehmers liegt, die eng an der Streitsache beteiligt ist.

 

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